Heute wollen wir euch zwei konkrete Beispiele aufzeigen, die zeigen, wie legal literacy im Alltag von Nutzen sein kann. Dies betrifft den jahrelangen Streit um GIS-Gebühren bei Internetzugang sowie die Problematik von Maklerprovisionen bei Mietverträgen. Rechtlich informiert zu sein und seine Rechte zu kennen kann sich schnell bezahlt machen. Hohe Wellen schlug vor wenigen Tagen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit der jahrelang offenen Frage befasste, ob ein bloßer Internetzugang in Verbindung mit einem PC bzw Laptop bereits Rundfunkgebührenpflicht auslöse. Diverse Medien berichteten. Der Gebühren Info Service (GIS), der mit der Einhebung der Rundfunkgebühren beauftragt ist, vertrat die Auffassung, dass ein Internetzugang gebührenpflichtig wäre, weil sich damit Rundfunk- und Fernsehprogramme empfangen ließen. Er ließ daher jahrelang Kunden Gebühren hierfür entrichten. Ein Salzburger Anwalt strengte daraufhin ein Musterverfahren an, um die gegebene Rechtsunsicherheit zu klären und ein zuständiges Gericht dazu zu veranlassen, Klarheit zu schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Sinne des Klägers dahingehend, dass die GIS nicht befugt sei, bei bloßen Internetzugang und Vorhandensein eines Laptops in einem Haushalt Gebühren einzuheben. Ein Laptop mit Internetzugang sei nämlich nicht als „Rundfunkempfangseinrichtung“ im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes zu qualifizieren (orf futurezone).
Unser Vorstand mit „Rundfunkempfangseinrichtungen“ – so die strittige Interpretation der GIS
Die GIS hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Dennoch ist es angesichts dieser Entscheidung nun möglich, sich bei Zahlungsaufforderung durch die GIS auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu berufen und die Einhebung einer Gebühr unter Hinweis auf das anhängige Berufungsverfahren, das zur endgültigen, rechtskräftigen Klärung der Frage der Gebührenpflicht bei Computer/Laptop mit Internetanschluss führen wird, zu verweigern. Hier hilft dem Bürger legal literacy – ein Wissen um seine Rechte als Verbraucher – also dabei, unzulässige Gebührenforderungen des Gebühren Info Service als solche zu erkennen und gegebenenfalls anzufechten. Noch klarer ist die Lage im Fall unzulässig hoher Maklerprovisionen. Die Gesetzeslage im Hinblick auf Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Mietobjekten hat sich durch die Novellierung der „Verordnung über Standes- und Ausbildungsregeln für Immobilienmakler“ schon vor geraumer Zeit wesentlich geändert. Die Novellierung, die am 25. August 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und seit 1. September in Kraft ist, fügte der Verordnung ua §20 hinzu. Dieser besagt in Abs 1: „Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.“
Für Mietverträge, die nach dem 1. September 2010 abgeschlossen wurden, sind 3 Monatsmieten als Provision zumindest eine zuviel…
Leider scheint sich diese wesentliche Gesetzesänderung bislang weder unter sämtlichen Immobilienmaklern, noch unter den Mietern herumgesprochen zu haben (Die Presse berichtete). Häufig werden nach wie vor 3 Bruttomonatsmieten von Maklern verlangt, und auch regelmäßig durch Mieter bezahlt. Hier bedeutet ein Fehlen von legal literacy einen konkreten, spürbaren finanziellen Nachteil in der Höhe einer Bruttomonatsmiete, dh bei den aktuellen Wiener Marktpreisen in der Höhe von bis zu 1000€ und mehr. Das Wissen um die dargestellte Gesetzesänderung ermöglicht es dem Mieter hingegen, bei Abschluss eines Mietvertrages auf einer korrekten Höhe der Provision innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu beharren bzw gegebenenfalls eine Rückzahlung einer zu hoch angesetzten Provision zu fordern. Laut Aussagen der Mietervereinigung kann eine solche Rückzahlung innerhalb einer Frist von 10 Jahren beim Makler beantragt werden. Wir wollen mit unserem Projekt einen Beitrag dazu leisten, dass Menschen in diesen und anderen Fragen mündiger werden und ihre Rechte besser durchsetzen können.